Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 30.04.2004

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   BVerwG, 21.10.2004 - 5 C 13.04   

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BVerwG, 21.10.2004 - 5 C 13.04 (https://dejure.org/2004,2121)
BVerwG, Entscheidung vom 21.10.2004 - 5 C 13.04 (https://dejure.org/2004,2121)
BVerwG, Entscheidung vom 21. Oktober 2004 - 5 C 13.04 (https://dejure.org/2004,2121)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    BVFG a. F. § 6 Abs. 2
    Bekenntnis zum deutschen Volkstum, durchgängiges; Bekenntnis zum deutschen Volkstum, zeitliche Beschränkung der Fiktion eines; Bekenntnisfähigkeit; deutsches Volkstum, Fiktion eines Bekenntnisses zum; Fiktion eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum.

  • Bundesverwaltungsgericht

    BVFG (F. 2001) § 6 Abs. 2
    Bekenntnis; Bekenntnis zum deutschen Volkstum, durchgängiges -; Bekenntnis zum deutschen Volkstum, zeitliche Beschränkung der Fiktion eines -; Bekenntnisfähigkeit; Bekenntnisfähigkeit; Erklärungsfähigkeit; Fiktion; Fiktion eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum; ...

  • Wolters Kluwer

    Möglichkeit der Abgabe eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum längere Zeit nach Eintritt der Bekenntnisfähigkeit bis zur Ausreise; Revidierung eines so genannten "Gegenbekenntnisses"; Einführung des Zusatzes "nur" in § 6 Abs. 2 S. 1 Bundesvertriebenengesetz (BVFG); ...

  • Judicialis

    BVFG F. 2001 § 6 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BVFG (F. 2001) § 6 Abs. 2
    Fiktion des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum nur für die Zeit persönlicher Gefährdung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2005, 210
  • NVwZ-RR 2005, 210
 
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Wird zitiert von ... (47)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 29.08.1995 - 9 C 391.94

    Vertriebene - Volkstum - Bekenntnis - Beruflicher Nachteil - Erklärung -

    Auszug aus BVerwG, 21.10.2004 - 5 C 13.04
    Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Ausreise genügt den rechtlichen Anforderungen des § 6 Abs. 2 BVFG n.F. danach nicht (zur Rechtslage nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 a.F. vgl. BVerwGE 99, 133 ).

    Die für die im Gesetz vorgesehenen Formen des Bekenntnisses - die Nationalitätenerklärung (1. Alternative) und das Bekenntnis auf vergleichbare Weise (2. Alternative) - erforderliche Erklärungs- bzw. Bekenntnisfähigkeit liegt jedenfalls mit Eintritt der Volljährigkeit vor, wobei die Bekenntnisreife auch schon ab Vollendung des 16. Lebensjahres angenommen werden kann und sich die Erklärungsfähigkeit nach dem Recht des Herkunftsstaates richtet (vgl. Urteil vom 29. August 1995 - BVerwG 9 C 391.94 - BVerwGE 99, 133 ).

    Sie muss nunmehr erstmals nach Eintritt der Bekenntnisfähigkeit (vgl. hierzu Urteil des BVerwG vom 31. Januar 1989 - 9 C 78.87 - [Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 59]) bzw. der Erklärungsfähigkeit nach dem insoweit grundsätzlich maßgeblichen innerstaatlichen Recht (vgl. BVerwGE 99, 133, 141) zu Gunsten der deutschen Nationalität erfolgen und in der Folge nicht mehr zu Gunsten einer anderen Nationalität abgeändert worden sein.'.

  • BVerwG, 13.11.2003 - 5 C 14.03

    Bekenntnis zum deutschen Volkstum, zeitliche Beschränkung der Fiktion eines -ses;

    Auszug aus BVerwG, 21.10.2004 - 5 C 13.04
    Mit der vom Senat wegen einer Abweichung von seinen Urteilen vom 13. November 2003 - BVerwG 5 C 14.03, 5 C 40.03 und 5 C 41.03 - zugelassenen Revision rügt der Beigeladene eine Verletzung des § 6 Abs. 2 BVFG.

    1.1 Hierzu hat der Senat in seinem Urteil vom 13. November 2003 (- BVerwG 5 C 40.03 - ; s.a. Urteile vom selben Tage - BVerwG 5 C 14.03 - und - BVerwG 5 C 41.03 - ) ausgeführt:.

    Hierzu hat der Senat in seinem Urteil vom 13. November 2003 (- BVerwG 5 C 14.03 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 103 = NVwZ-RR 2004, 537 = DVBl 2004, 898) ausgeführt: .

  • BVerwG, 13.11.2003 - 5 C 41.03

    Bekenntnis zum deutschen Volkstum, durchgängiges -; Bekenntnis zum deutschen

    Auszug aus BVerwG, 21.10.2004 - 5 C 13.04
    Mit der vom Senat wegen einer Abweichung von seinen Urteilen vom 13. November 2003 - BVerwG 5 C 14.03, 5 C 40.03 und 5 C 41.03 - zugelassenen Revision rügt der Beigeladene eine Verletzung des § 6 Abs. 2 BVFG.

    1.1 Hierzu hat der Senat in seinem Urteil vom 13. November 2003 (- BVerwG 5 C 40.03 - ; s.a. Urteile vom selben Tage - BVerwG 5 C 14.03 - und - BVerwG 5 C 41.03 - ) ausgeführt:.

  • BVerwG, 13.11.2003 - 5 C 40.03

    Bekenntnis zum deutschen Volkstum, durchgängiges; Bekenntnis zum deutschen

    Auszug aus BVerwG, 21.10.2004 - 5 C 13.04
    Mit der vom Senat wegen einer Abweichung von seinen Urteilen vom 13. November 2003 - BVerwG 5 C 14.03, 5 C 40.03 und 5 C 41.03 - zugelassenen Revision rügt der Beigeladene eine Verletzung des § 6 Abs. 2 BVFG.

    1.1 Hierzu hat der Senat in seinem Urteil vom 13. November 2003 (- BVerwG 5 C 40.03 - ; s.a. Urteile vom selben Tage - BVerwG 5 C 14.03 - und - BVerwG 5 C 41.03 - ) ausgeführt:.

  • BVerwG, 13.04.2000 - 5 C 14.99

    Spätgeborener aus der früheren Sowjetunion; Abstammung von zwei deutschen

    Auszug aus BVerwG, 21.10.2004 - 5 C 13.04
    Stimmen im Zeitpunkt der Erklärung (äußerer) Erklärungsinhalt und (inneres) Volkstumsbewusstsein überein, fehlt dieser Erklärung der 'Bekenntnischarakter' nicht deswegen, weil objektiv keine Wahlmöglichkeit bestanden hat (vgl. auch - für den umgekehrten Fall der Erklärung des Abkömmlings zweier deutscher Volkszugehöriger - BVerwG, Urteil vom 13. April 2000 - BVerwG 5 C 14.99 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 93) oder ein der Erklärung entgegenstehender Wille deswegen nicht gebildet werden konnte, weil das erklärungsrelevante Bewusstsein auf der Grundlage verfolgungsbedingt unzureichender Informationen über die eigene Abstammung gebildet worden ist.
  • BVerwG, 12.11.1996 - 9 C 8.96

    Vertriebenenrecht - Verhältnis der Bestätigungsmerkmale Sprache, Erziehung,

    Auszug aus BVerwG, 21.10.2004 - 5 C 13.04
    Ein Bekenntnis 'nur' zum deutschen Volkstum kann allein derjenige ablegen, dessen nach außen tretende Erklärungen oder Handlungen von einem entsprechenden (inneren) Volkstumsbewusstsein getragen werden (vgl. Urteil vom 16. Februar 1993 - BVerwG 9 C 25.92 - BVerwGE 92, 70 ; Urteil vom 12. November 1996 - BVerwG 9 C 8.96 - BVerwGE 102, 214 ), und der Gesetzgeber setzt voraus, dass sich mit Erreichen des bekenntnisfähigen Alters ein 'inneres Bewusstsein', einem bestimmten Volkstum anzugehören, bilden kann und gebildet hat.
  • BVerwG, 16.02.1993 - 9 C 25.92

    Deutsche Staatsangehörigkeit - Verlassen des Vertreibungsgebietes

    Auszug aus BVerwG, 21.10.2004 - 5 C 13.04
    Ein Bekenntnis 'nur' zum deutschen Volkstum kann allein derjenige ablegen, dessen nach außen tretende Erklärungen oder Handlungen von einem entsprechenden (inneren) Volkstumsbewusstsein getragen werden (vgl. Urteil vom 16. Februar 1993 - BVerwG 9 C 25.92 - BVerwGE 92, 70 ; Urteil vom 12. November 1996 - BVerwG 9 C 8.96 - BVerwGE 102, 214 ), und der Gesetzgeber setzt voraus, dass sich mit Erreichen des bekenntnisfähigen Alters ein 'inneres Bewusstsein', einem bestimmten Volkstum anzugehören, bilden kann und gebildet hat.
  • BVerwG, 31.01.1989 - 9 C 78.87

    Minderjähriger - Volkszugehörigkeit - Bekenntnislage - Deutsches Volkstum -

    Auszug aus BVerwG, 21.10.2004 - 5 C 13.04
    Sie muss nunmehr erstmals nach Eintritt der Bekenntnisfähigkeit (vgl. hierzu Urteil des BVerwG vom 31. Januar 1989 - 9 C 78.87 - [Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 59]) bzw. der Erklärungsfähigkeit nach dem insoweit grundsätzlich maßgeblichen innerstaatlichen Recht (vgl. BVerwGE 99, 133, 141) zu Gunsten der deutschen Nationalität erfolgen und in der Folge nicht mehr zu Gunsten einer anderen Nationalität abgeändert worden sein.'.
  • BVerwG, 29.12.2003 - 5 B 17.03

    Begriff des "schwerwiegenden beruflichen Nachteils" im Bezug auf

    Auszug aus BVerwG, 21.10.2004 - 5 C 13.04
    Von einer Aufhebung und Zurückverweisung ist auch nicht - dann unter Abweisung der Klage - deswegen abzusehen, weil das Berufungsgericht bei der ihm obliegenden tatrichterlichen Bewertung von Art und Gewicht der der Klägerin zu 1 bei einem Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Jahre 1964 in Bezug auf den Zugang zum Studium drohenden Nachteile gegen revisibles Recht verstoßen hätte (s.a. Senat, Beschlüsse vom 29. Dezember 2003 - BVerwG 5 B 17.03 und 5 B 21.03 -).
  • BVerwG, 29.12.2003 - 5 B 21.03

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Begriff des "schwerwiegenden

    Auszug aus BVerwG, 21.10.2004 - 5 C 13.04
    Von einer Aufhebung und Zurückverweisung ist auch nicht - dann unter Abweisung der Klage - deswegen abzusehen, weil das Berufungsgericht bei der ihm obliegenden tatrichterlichen Bewertung von Art und Gewicht der der Klägerin zu 1 bei einem Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Jahre 1964 in Bezug auf den Zugang zum Studium drohenden Nachteile gegen revisibles Recht verstoßen hätte (s.a. Senat, Beschlüsse vom 29. Dezember 2003 - BVerwG 5 B 17.03 und 5 B 21.03 -).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.02.2007 - 12 A 839/05
    - 5 C 13.04 -, NVwZ-RR 2005, 210 m. w. N., fehlt es.

    - 5 C 13.04 -, NVwZ-RR 2005, 210.

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. September 2001 - 5 B 17.01 -, Urteil vom 21. Oktober 2004 - 5 C 13.04 -, NVwZ-RR 2005, 210 und Beschluss vom 1. November 2004 - 5 B 81.04 -, juris.

    - 5 C 13.04 -, NVwZ-RR 2005, 210; Urteile vom 13. November 2003 - 5 C 14.03 - , BVerwGE 119, 188 und - 5 C 41.03 -, Buchholz 412.3, § 6 BVFG Nr. 104.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.03.2006 - 12 A 76/05
    - 5 C 13.04 -, NVwZ-RR 2005, 210; Urteil vom 13. November 2003 - 5 C 40.03 -, BVerwGE 119, 192.

    - 5 C 13.04 -, a.a.O.; Urteil vom 13. November 2003 - 5 C 40.03 -, a.a.O.

    - 5 C 13.04 -, a.a.O.

    - 5 C 13.04 -, a.a.O., Urteil vom 13 November 2003 - 5 C 40.03 -, a.a.O., jeweils m. w. N.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.03.2006 - 12 A 3918/03

    Versagung der Erteilung eines vertriebenenrechtlichen Aufnahmebescheids wegen

    vgl. zum Erfordernis eines durchgängigen Bekenntnisses: BVerwG, Urteile vom 13. November 2003, a.a.O., - 5 C 41.03 -, Buchholz 412.3, § 6 BVFG Nr. 104, und - 5 C 14.03 -, BVerwGE 119, 188 ff.; sowie vom 21. Oktober 2004 - 5 C 13.04 - NVwZ-RR 2005, 210 ff.

    - 5 C 13.04 - jeweils a.a.O., zur Bewertung einer Nationalitätenerklärung voraussichtlich entgegen halten lassen müssen, dass er das - seinen Angaben zufolge schon vorausgefüllte - Formular eigenhändig unterschrieben und damit die darin enthaltenen Angaben, insbesondere die Angabe der ukrainischen Nationalität gegenüber amtlichen Stellen als seinen Willen entsprechend verlautbart hat.

    - 5 C 13.04 -, a.a.O.

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BVerwG, Entscheidung vom 30.04.2004 - 5 B 108.03, 5 C 13.04 (https://dejure.org/2004,20064)
BVerwG, Entscheidung vom 30. April 2004 - 5 B 108.03, 5 C 13.04 (https://dejure.org/2004,20064)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 13.11.2003 - 5 C 41.03

    Bekenntnis zum deutschen Volkstum, durchgängiges -; Bekenntnis zum deutschen

    Auszug aus BVerwG, 30.04.2004 - 5 B 108.03
    Der Rechtssache kommt allerdings nicht die von der Beschwerde geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) der Rechtssache in Bezug auf die Frage zu, "ob im Rahmen der Anwendung der Fiktion des § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG die vollen Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift zu verlangen sind oder ob nur der Rechtsgedanke dieser Vorschrift anzuwenden ist"; denn diese Rechtsfrage ist durch die Urteile des Senats vom 13. November 2003 - BVerwG 5 C 14.03, 5 C 40.03 und 5 C 41.03 - geklärt.

    Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 1. August 2003 weicht mit dem zu § 6 Abs. 2 BVFG in der Fassung des Gesetzes zur Klarstellung des Spätaussiedlerstatus (Spätaussiedlerstatusgesetz - SpStatG) vom 30. August 2001 (BGBl I 2266) aufgestellten Rechtssatz, die Einfügung des Wortes "nur" in den Gesetzestext der beiden ersten Bekenntnisalternativen diene allein dem Zweck, die nach der Vertriebe- nenrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG in der bis zum 6. September 2001 geltenden Fassung bestehende Möglichkeit der besonderen Ernsthaftigkeit des revidierten Bekenntnisses in Abgrenzung zum bloßen Lippenbekenntnis zukünftig auszuschließen, so dass es vorliegend auf die weitere Voraussetzung des § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG, nämlich dass der Wille, der deutschen Volksgruppe anzugehören, unzweifelhaft sein muss, nicht ankomme, von den in den Urteilen des Senats vom 13. November 2003 - BVerwG 5 C 14.03, 5 C 40.03 und 5 C 41.03 - aufgestellten Rechtssätzen zu § 6 Abs. 2 Satz 1 und 5 BVFG ab.

  • BVerwG, 13.11.2003 - 5 C 40.03

    Bekenntnis zum deutschen Volkstum, durchgängiges; Bekenntnis zum deutschen

    Auszug aus BVerwG, 30.04.2004 - 5 B 108.03
    Der Rechtssache kommt allerdings nicht die von der Beschwerde geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) der Rechtssache in Bezug auf die Frage zu, "ob im Rahmen der Anwendung der Fiktion des § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG die vollen Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift zu verlangen sind oder ob nur der Rechtsgedanke dieser Vorschrift anzuwenden ist"; denn diese Rechtsfrage ist durch die Urteile des Senats vom 13. November 2003 - BVerwG 5 C 14.03, 5 C 40.03 und 5 C 41.03 - geklärt.

    Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 1. August 2003 weicht mit dem zu § 6 Abs. 2 BVFG in der Fassung des Gesetzes zur Klarstellung des Spätaussiedlerstatus (Spätaussiedlerstatusgesetz - SpStatG) vom 30. August 2001 (BGBl I 2266) aufgestellten Rechtssatz, die Einfügung des Wortes "nur" in den Gesetzestext der beiden ersten Bekenntnisalternativen diene allein dem Zweck, die nach der Vertriebe- nenrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG in der bis zum 6. September 2001 geltenden Fassung bestehende Möglichkeit der besonderen Ernsthaftigkeit des revidierten Bekenntnisses in Abgrenzung zum bloßen Lippenbekenntnis zukünftig auszuschließen, so dass es vorliegend auf die weitere Voraussetzung des § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG, nämlich dass der Wille, der deutschen Volksgruppe anzugehören, unzweifelhaft sein muss, nicht ankomme, von den in den Urteilen des Senats vom 13. November 2003 - BVerwG 5 C 14.03, 5 C 40.03 und 5 C 41.03 - aufgestellten Rechtssätzen zu § 6 Abs. 2 Satz 1 und 5 BVFG ab.

  • BVerwG, 13.11.2003 - 5 C 14.03

    Bekenntnis zum deutschen Volkstum, zeitliche Beschränkung der Fiktion eines -ses;

    Auszug aus BVerwG, 30.04.2004 - 5 B 108.03
    Der Rechtssache kommt allerdings nicht die von der Beschwerde geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) der Rechtssache in Bezug auf die Frage zu, "ob im Rahmen der Anwendung der Fiktion des § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG die vollen Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift zu verlangen sind oder ob nur der Rechtsgedanke dieser Vorschrift anzuwenden ist"; denn diese Rechtsfrage ist durch die Urteile des Senats vom 13. November 2003 - BVerwG 5 C 14.03, 5 C 40.03 und 5 C 41.03 - geklärt.

    Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 1. August 2003 weicht mit dem zu § 6 Abs. 2 BVFG in der Fassung des Gesetzes zur Klarstellung des Spätaussiedlerstatus (Spätaussiedlerstatusgesetz - SpStatG) vom 30. August 2001 (BGBl I 2266) aufgestellten Rechtssatz, die Einfügung des Wortes "nur" in den Gesetzestext der beiden ersten Bekenntnisalternativen diene allein dem Zweck, die nach der Vertriebe- nenrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG in der bis zum 6. September 2001 geltenden Fassung bestehende Möglichkeit der besonderen Ernsthaftigkeit des revidierten Bekenntnisses in Abgrenzung zum bloßen Lippenbekenntnis zukünftig auszuschließen, so dass es vorliegend auf die weitere Voraussetzung des § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG, nämlich dass der Wille, der deutschen Volksgruppe anzugehören, unzweifelhaft sein muss, nicht ankomme, von den in den Urteilen des Senats vom 13. November 2003 - BVerwG 5 C 14.03, 5 C 40.03 und 5 C 41.03 - aufgestellten Rechtssätzen zu § 6 Abs. 2 Satz 1 und 5 BVFG ab.

  • BVerwG, 21.10.2004 - 5 C 13.04

    Bekenntnis zum deutschen Volkstum, durchgängiges; Bekenntnis zum deutschen

    Auszug aus BVerwG, 30.04.2004 - 5 B 108.03
    Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 5 C 13.04 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beigeladenen bedarf es nicht.
  • BVerwG, 07.01.1993 - 4 NB 42.92

    Normenkontrolle - Antragsbefugnis - Divergenzrüge - Änderung eines Bebauungsplans

    Auszug aus BVerwG, 30.04.2004 - 5 B 108.03
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen, wenn sich aus einem nachträglich ergangenen, die grundsätzliche Rechtsfrage klärenden Urteil ergibt, dass die angefochtene Entscheidung von ihm abweicht (vgl. Beschluss vom 24. Mai 1965 - BVerwG 3 B 10.65 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 49) und in Bezug auf die Rechtsfrage, hinsichtlich der abgewichen sein soll, vor Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung beantragt und in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargelegt worden ist (BVerwG, Beschluss vom 20. März 1985 - BVerwG 3 B 83.84 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 230 und vom 7. Januar 1993 - BVerwG 4 NB 42.92 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 74).
  • BVerwG, 24.05.1965 - III B 10.65

    Abweichung eines Urteils von einer anderen Entscheidung - Gefährdung der

    Auszug aus BVerwG, 30.04.2004 - 5 B 108.03
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen, wenn sich aus einem nachträglich ergangenen, die grundsätzliche Rechtsfrage klärenden Urteil ergibt, dass die angefochtene Entscheidung von ihm abweicht (vgl. Beschluss vom 24. Mai 1965 - BVerwG 3 B 10.65 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 49) und in Bezug auf die Rechtsfrage, hinsichtlich der abgewichen sein soll, vor Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung beantragt und in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargelegt worden ist (BVerwG, Beschluss vom 20. März 1985 - BVerwG 3 B 83.84 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 230 und vom 7. Januar 1993 - BVerwG 4 NB 42.92 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 74).
  • BVerwG, 20.03.1985 - 3 B 83.84
    Auszug aus BVerwG, 30.04.2004 - 5 B 108.03
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen, wenn sich aus einem nachträglich ergangenen, die grundsätzliche Rechtsfrage klärenden Urteil ergibt, dass die angefochtene Entscheidung von ihm abweicht (vgl. Beschluss vom 24. Mai 1965 - BVerwG 3 B 10.65 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 49) und in Bezug auf die Rechtsfrage, hinsichtlich der abgewichen sein soll, vor Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung beantragt und in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargelegt worden ist (BVerwG, Beschluss vom 20. März 1985 - BVerwG 3 B 83.84 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 230 und vom 7. Januar 1993 - BVerwG 4 NB 42.92 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 74).
  • BVerwG, 29.12.2003 - 5 B 17.03

    Begriff des "schwerwiegenden beruflichen Nachteils" im Bezug auf

    Auszug aus BVerwG, 30.04.2004 - 5 B 108.03
    Diese Abweichung von den nachträglich ergangenen Senatsurteilen ist hier auch entscheidungserheblich; das Berufungsgericht hat - anders als in den Berufungsentscheidungen, welche den Beschlüssen des Senats vom 29. Dezember 2003 - BVerwG 5 B 17.03 und 5 B 21.03 - zu Grunde lagen - keine tatsächlichen Feststellungen zu der Frage getroffen, ob die Klägerin zu 1 unzweifelhaft den Willen hatte, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören.
  • BVerwG, 29.12.2003 - 5 B 21.03

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Begriff des "schwerwiegenden

    Auszug aus BVerwG, 30.04.2004 - 5 B 108.03
    Diese Abweichung von den nachträglich ergangenen Senatsurteilen ist hier auch entscheidungserheblich; das Berufungsgericht hat - anders als in den Berufungsentscheidungen, welche den Beschlüssen des Senats vom 29. Dezember 2003 - BVerwG 5 B 17.03 und 5 B 21.03 - zu Grunde lagen - keine tatsächlichen Feststellungen zu der Frage getroffen, ob die Klägerin zu 1 unzweifelhaft den Willen hatte, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören.
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